Offene Festplatte mit Schreib-Lese-Köpfen

Der Deutsche Bundestag hat am 16. Oktober 2015 das „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ beschlossen.

Dadurch wird eine – seit langem umstrittene – Regelung zur zeitlich befristeten Speicherung von Verkehrsdaten zur Strafverfolgungsvorsorge und zur Gefahrenabwehr geschaffen. Laut Gesetzesbegründung soll die Regelung die Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 GG und die Grundrechte auf Datenschutz nach Artikel 7 (Achtung der Privatsphäre) und Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Grundrechtecharta der Europäischen Union aus Gründen der effektiven Strafverfolgung in zulässiger Weise gestalten. Dies geschieht dadurch, dass zwar eine Pflicht der Telefkommunikationsanbieter vogesehen wird, Verkehrsdaten für eine beschränkte Zeit zu speichern, die Erhebung der Daten durch staatliche Stellen aber nur unter sehr engen Voraussetzungen ermöglich wird (Richtervorbehalt). Die Eingriffsintensität wird durch ein deutlich reduziertes Datenvolumen (keine verpflichtende Speicherung von Daten von Diensten der elektronischen Post) und eine kurze Speicherfrist (vier bzw. zehn Wochen) im Vergleich zur vorhergehenden Ausgestaltung deutlich reduziert.

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass die Telekommunikationsunternehmen die Telefon- und Internetverbindungen aller Bürger zehn Wochen lang speichern müssen. Dazu gehören die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Zeitpunkt und Dauer der Anrufe sowie die IP-Adressen von Computern. E-Mails sind ausgenommen. Für die Standortdaten, die bei Mobilfunkgesprächen anfallen, ist eine verkürzte Speicherfrist von vier Wochen vorgesehen.

Daten von Mitarbeitenden einer Behörde, einer kirchlichen oder sozialen Organisation, die anonym berät, werden nicht gespeichert. Nicht abgerufen werden dürfen außerdem Daten von allen anderen Berufsgeheimnisträgern, die sich laut StPO auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen dürfen; also auch von Seelsorgern.

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