EU-Parlament

Am 13. März 2024 hat das EU-Parlament nach einem rund dreijährigen Gesetzgebungsverfahren die Verordnung für Künstliche Intelligenz (engl. AI Act) mit einer großen Mehrheit beschlossen. Sie etabliert einen risikobasierten Ansatz. Einige KI-Systeme sind gänzlich verboten und andere müssen Anforderungen erfüllen, um eingesetzt werden zu dürfen. Am stärksten reguliert wird der Einsatz von Hoch-Risiko-Systemen. Darunter fallen beispielsweise Medizinprodukte oder kritische Infrastrukturen. Dort gilt es einen umfangreichen Pflichtenkatalog zu erfüllen. Für KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck (sog. General-Purpose AI (GPAI)) sieht die Verordnung grundsätzlich spezielle Transparenzpflichten und die Einhaltung von Urheberrechten vor. Darunter fallen zum Beispiel KI-Systeme, die Inhalte wie Texte und Bilder generieren. Die Regelungen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bleiben von der KI-Verordnung unberührt.

Der BfD EKD begrüßt diese weltweit erste Regulierung von KI-Systemen und wird die Auswirkungen auf den kirchlichen Datenschutz nun prüfen. Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber begrüßt die KI-Verordnung ausdrücklich in seiner Pressemitteilung  und sieht in den Vorgaben eine Ergänzung zur Datenschutzgrundverordnung. So werde etwa der Schutz vor automatisierter Entscheidung gestärkt und durch das Erfordernis menschlicher Aufsicht erweitert.

Die Vorschriften der KI-Verordnung sollen überwiegend zwei Jahre nach Inkrafttreten Anwendung finden (Art. 85 Abs. 2 KI-Verordnung). Für einige Regelungen ist jedoch ein abweichender Anwendungszeitpunkt vorgesehen.

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