Im kirchlichen Datenschutzrecht können Aufsichtsbehörden gemäß § 45 Abs. 1 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) Geldbußen gegenüber verantwortlichen Stellen oder kirchlichen Auftragsverarbeitern verhängen, sofern diese in den Anwendungsbereich des EKD-Datenschutzgesetzes fallen und am Wettbewerb teilnehmen. Nach § 45 Abs. 2 DSG-EKD ist dabei sicherzustellen, dass die Geldbuße in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
Vor diesem Hintergrund hat der BfD EKD bereits vor einiger Zeit zur Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens bei der Verhängung von Geldbußen ein Bußgeldkonzept erarbeitet. Dieses wird aus Transparenzgründen nunmehr veröffentlicht.
Bildquellen
- catalogs-2754663_1920: Ippicture by pixabay.com | CC0