Anzeige der Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz
Nach § 36 Abs. 5 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) ist die Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dafür stellen wir ein Online-Formular zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang geben wir im Folgenden Hinweise zur Bestellung und zu den Aufgaben von örtlich Beauftragten für den Datenschutz, die zu beachten sind: Nach § 36 Abs. 1 DSG-EKD sind verantwortliche Stellen zur Bestellung einer oder eines örtlich Beauftragten für den Datenschutz verpflichtet, wenn
- bei ihnen in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, oder
- die Kerntätigkeit der verantwortlichen Stelle in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten besteht.
Mehrere verantwortliche Stellen dürfen nach § 36 Abs. 2 DSG-EKD einen gemeinsamen örtlich Beauftragten für den Datenschutz benennen.
Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz sollen nach § 36 Abs. 3 DSG-EKD auf der Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation und ihres Fachwissens benannt werden, das sie auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzen, sowie auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Erfüllung der in § 38 DSG-EKD genannten Aufgaben. Zu örtlich Beauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz können Beschäftigte der verantwortlichen Stelle sein oder ihre Aufgaben auf der Grundlage eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages erbringen (Bestellung eines externen örtlich Beauftragten), sofern das landeskirchliche Recht keine abweichenden Regelungen enthält.
Nach § 37 DSG-EKD sind örtlich Beauftragte für den Datenschutz ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen von den Verantwortlichen einzubinden. Verantwortliche Stellen haben örtlich Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere haben sie dafür erforderliche Ressourcen bzw. Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zu ermöglichen.
Darüber hinaus stellen verantwortliche Stellen sicher, dass örtlich Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig agieren können und insbesondere keine Anweisungen bzgl. der Ausübung ihrer Aufgaben erhalten. Sie dürfen von der verantwortlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
Örtlich Beauftragte für den Datenschutz können auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Diese dürfen jedoch nicht zu einem Interessenkonflikt führen und damit die gebotene Zuverlässigkeit in Frage stellen. Im Übrigen sind örtlich Beauftragte für den Datenschutz zur Geheimhaltung bzw. Vertraulichkeit verpflichtet.
Nach § 38 DSG-EKD haben örtlich Beauftragte für den Datenschutz insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen. Sie haben:
- die verantwortliche Stelle und die Beschäftigten zu beraten;
- die ordnungsmäßige Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen;
- die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen zu informieren und zu schulen;
- mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten;
- die verantwortliche Stelle bei der Datenschutz-Folgenabschätzung zu beraten und deren Durchführung zu überwachen.
Für die Anzeige der Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz nach § 36 Abs. 5 DSG-EKD stellen wir ein Online-Formular zur Verfügung.