Am 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Damit gibt es erstmals ein bundesweit einheitliches Melderecht, weil das alte Melderechtsrahmengesetz und die einzelnen Landesmeldegesetze damit nicht mehr gelten.
Datenschutz und Auskunftsrechte für die Bürger wurden erweitert. Melderegisterauskünfte zum Zweck der Werbung und des Adresshandels sind nur nach Einwilligung möglich (§ 44 BMG).
Um Scheinmeldungen zu verhindern wird die Beteiligung des Vermieters bei der Anmeldung wieder eingeführt (§ 19 BMG – Mitwirkung des Wohnungsgebers). Dieser hat der meldepflichtigen Person eine Bestätigung auszuhändigen, welche u.a. die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung sowie Namen der meldepflichtigen Personen enthält.
Die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ist in § 42 BMG geregelt. Dabei gibt es einen unterschiedlichen Datenumfang für die Mitglieder der jeweiligen Religionsgesellschaft sowie die Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Letztere können der Übermittlung auch widersprechen. Das Gesetz stellt jetzt ausdrücklich klar, dass die Datenübermittlung an die Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken erfolgt. Außerdem gilt – wie bisher schon – als Voraussetzung der Übermittlung, dass die Religionsgesellschaften ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen haben.
Neu ist auch, dass die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und den beiden großen Kirchen nunmehr auf elektronischem Wege erfolgt.
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