Überwachung

Drohnen (und auch Multirotorkopter) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Die stetig steigenden Verkaufszahlen solcher Geräte dürften im Wesentlichen auf zwei Gründen beruhen: Zum einen sind sie preislich für einen breiten Personenkreis erschwinglich und damit auch für die Hobbynutzung interessant geworden. Zum anderen verfügen viele Modelle über leistungsfähige Kamerasysteme, die auch ohne besondere Vorkenntnisse die Anfertigung hochwertiger Film- und Bildaufnahmen aus der Luft ermöglichen.

Um mögliche Gefahren, die aus der zunehmenden Nutzung von Drohnen und Multirotorkoptern (nachfolgend einheitlich: Drohnen) für die Sicherheit des Luftraums erwachsen können, zu beherrschen, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im April 2017 eine Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten („Drohnenverordnung“) erlassen. Die Drohnenverordnung legt dabei in Abhängigkeit vom Startgewicht der Drohne fest, welche Vorgaben bei deren Betrieb einzuhalten sind.

Dabei besteht ein grundsätzliches Flugverbot für sämtliche Drohnen über Wohngrundstücken, Industrieanlagen, Krankenhäusern, Atomkraftwerken, Naturschutzgebieten, Einsatzorten der Polizei- und Rettungskräfte, militärischen Einrichtungen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Justizvollzugsanstalten, Verfassungsorganen, Bundes- und Landesbehörden sowie über Menschenansammlungen. Beim Betrieb von Drohnen darf ein seitlicher Abstand von 100m zu diesen Flugverbotsbereichen nicht unterschritten werden.

Sofern Drohnen unter Beachtung dieser Vorgaben zur Anfertigung von Film- und Bildaufnahmen genutzt werden sollen, sind darüber hinaus die Vorgaben des Kunsturheber- und des Datenschutzrechts zu beachten. Danach darf eine Person nur dann fotografiert bzw. gefilmt werden, wenn zuvor deren Einwilligung eingeholt worden ist. Datenschutzrechtliche Datenerhebungsverbote, wie zum Beispiel das Verbot einer Videoüberwachung von Gottesdiensten (§ 7a Abs. 1 DSG-EKD), sind ebenfalls zu beachten.

Urheberrechtlich ist außerdem zu bedenken, dass sich Nutzende einer Drohne nicht auf die Erlaubnisnorm des § 59 UrhG berufen können, die als sog. „Panoramafreiheit“ bekannt ist. Gemäß § 59 UrhG dürfen urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. bestimmte Gebäude oder Kunstwerke) zustimmungsfrei fotografiert und gefilmt werden, soweit sie sich im öffentlichen Raum befinden und aus diesem Grund von jedermann wahrgenommen werden können. Die Panoramafreiheit ermöglicht daher nur die erlaubnisfreie Anfertigung solcher Lichtbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne zusätzliche Hilfsmittel – z.B. Leitern oder Hubwagen – von öffentlichen Straßen aus angefertigt werden können. Daher ist bei der drohnengestützten Anfertigung von Film- und Bildaufnahmen zusätzlich eine urheberrechtliche Einwilligung des Werkschöpfers erforderlich, wenn geschützte Werke (mit-)abgebildet werden sollen.

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