Der Bundesgerichtshof (BGH) ist mit Urteil vom 15. Mai 2017 (VI ZR 135/13) der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gefolgt und hat klargestellt, dass dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Telemediengesetz (TMG) sind. Dynamische IP-Adressen sind IP-Adressen, die spätestens bei der jeweils nächsten Einwahl des Routers und somit einer Verbindung mit dem Internet neu zugewiesen werden. Diese Einordnung des BGH hat zur Folge, dass dynamische IP-Adressen nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden dürfen.
Dies führt nach richtlinienkonformer Auslegung des EuGH dazu, dass Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung unter besonderen Voraussetzungen auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erheben und verwenden dürfen. Dies ist in Fällen zulässig, wenn die Erhebung und Verwendung der dynamischen IP-Adressen erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Hierbei muss aber stets eine Abwägung mit dem Interesse sowie den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer stattfinden. Die Einschätzung des EuGH war notwendig gewesen, weil bei der Beantwortung dieser Rechtsfrage die Auslegung einer europarechtlichen Vorschrift – der Richtlinie 95/ 46 EG – entscheidend war.
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