Mit der fortschreitenden Digitalisierung und Nutzung des Internets in weiten Lebensbereichen gewinnt das Thema Datenschutz eine immer größere internationale Bedeutung.

Bislang gilt für die Mitgliedsstaaten der EU im Bereich des Datenschutzrechts die Datenschutzrichtlinie von 1995. Die Anforderungen an den Datenschutz, die in der EU-Richtlinie festgelegt worden sind, mussten durch die einzelnen Mitgliedsstaaten jeweils in nationales Recht umgesetzt werden. So wurden in Deutschland das Bundesdatenschutzgesetz und die Landesdatenschutzgesetze angepasst. In der EU haben die einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedliche Regelungen zur Umsetzung der Vorgaben aus Brüssel erlassen. Um einen einheitlichen Datenschutz in den Mitgliedsstaaten der EU zu gewährleisten, hat die EU-Kommission im Januar 2012 den Entwurf der so genannten EU-Datenschutzgrundverordnung vorgelegt.

Ziel der Verordnung ist dabei insbesondere, dass mit der Schaffung eines einheitlichen europäischen Datenschutzstandards auf die Herausforderungen des Internetzeitalters angemessen reagiert wird. Da es sich um eine Verordnung – und nicht wie bisher um eine EU-Richtlinie – handelt, wird diese nach ihrem Inkrafttreten sofort bindend für die Mitgliedstaaten und muss nicht mehr durch nationale Gesetzgebungsakte umgesetzt werden. Es findet eine so genannte Vollharmonisierung statt. Das bedeutet, dass künftig alle Bürger in der EU die gleichen Regelungen zum Schutz ihrer Freiheitsrechte in Anspruch nehmen können. Für alle Unternehmen in der EU, die sich in einem Wettbewerb befinden, sollen ebenfalls einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten.

Seitdem diskutieren politisch Verantwortliche in den Mitgliedsstaaten und auf europäischer Ebene sowie Interessenvertreter und die breite Öffentlichkeit über die notwendigen Anforderungen an einen europäischen Datenschutz, der den in er EU-Grundrechtecharta verbürgten Grundrechten, aber auch den Interessen von Kreativen, mittelständischen Unternehmen und Großunternehmen im wachsenden Bereich der digitalen Wirtschaft sowie den nationalen und internationalen Sicherheitsinteressen gerecht wird.

Der besonderen staatskirchenrechtlichen Situation in Deutschland soll dadurch Rechnung getragen werden, dass Religionsgemeinschaften, die schon bisher angemessene Regelungen zum Datenschutz anwenden, dies auch weiterhin tun dürfen.

Zuletzt diskutierten die Innenminister der EU-Staaten auf dem Rat der Innenminister in Litauen über Fragen der Datenschutzaufsicht und insbesondere über die Frage der Zuständigkeit bei Verstößen gegen das Datenschutzgesetz.

Wann mit einem Abschluss der Beratungen auf europäischer Ebene zu rechnen ist, kann derzeit noch nicht zuverlässig prognostiziert werden.

 

Bildnachweis: Europa-Parlament Straßburg 3 by Rainer Sturm  / pixelio.de

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