Grüne Europakarte mit Paragraphenzeichen und Waage.

Ende letzten Jahres konnte in den sog. Trilog-Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Einigung über den Text der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) erzielt werden. Zurzeit werden das amtliche Dokument und die Übersetzungen erstellt. Dem wird voraussichtlich im März dann die endgültige Beschlussfassung folgen. Danach beginnt die zweijährige Übergangszeit, bis die EU-DSGVO – vermutlich in der ersten Jahreshälfte 2018 – tatsächlich in Kraft tritt. Diese Übergangsfrist wird dringend benötigt, damit nationale Datenschutzregelungen angepasst, verändert oder aufgehoben werden können.

Das Datenschutzrecht wird dann innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht sein, so dass für alle EU-Bürger, ihre Staaten sowie die Wirtschaft einheitliche Standards gelten werden.

Künftig sollen die Betroffenen im Datenschutz eine stärkere Position erhalten. Dies kommt in den folgenden wichtigsten Veränderungen zum Ausdruck:

  • Verarbeitung der Daten nur nach ausdrücklicher Einwilligung: Der Nutzer soll Herr seiner Daten werden. Er soll seine Einwilligung auch leicht wieder zurückziehen können dürfen.
  • Kinder und soziale Medien: Kinder unter einem bestimmten Alter benötigen die Zustimmung der Eltern, um ein Social-Media-Konto zu eröffnen, wie zum Beispiel bei Facebook, Instagram oder Snapchat. Dies ist bereits in den meisten EU-Ländern üblich. Die neuen, flexiblen Vorschriften räumen den Mitgliedstaaten einen Spielraum für die Altersgrenzen ein (allerdings muss diese mindestens bei 13 und höchstens bei 16 Jahren liegen). […]
  • Recht auf Vergessenwerden: Die Verbraucher sollten ihre Einwilligung geben müssen, aber genauso einfach sollten sie sie auch wieder zurückziehen können. Sie bekommen ein „Recht auf Vergessenwerden“, d.h. ein Recht darauf, dass auf ihren Wunsch ihre persönlichen Daten aus den Speichern von Unternehmen auch wieder gelöscht werden müssen.
  • Datenlecks oder „gehackte“ Daten: Bei Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten müssen die Anbieter die zuständigen Behörden so schnell wie möglich informieren, so dass die Nutzer geeignete Maßnahmen ergreifen können.
  • Verständliche Sprache: Die Abgeordneten haben darauf bestanden, dass die neuen Vorschriften die Praxis des „Kleingedruckten“ abschaffen müssen. Die Verbraucher sollen in klarer, verständlicher Sprache und mit leicht verständlichen Symbolen informiert werden, bevor die Daten gespeichert werden.

(Diese wichtigsten Veränderungen sind einer Pressemitteilung des Europäischen Parlaments entnommen. Die komplette Pressemitteilung finden Sie unter http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/20151217IPR08112/EU-Datenschutzreform-Mehr-Rechte-f%C3%BCr-Europas-Internetnutzer)

Für die Kirchen ist außerdem Artikel 85 der EU-DSGVO besonders wichtig. Die beiden großen Kirchen in Deutschland haben eigene Datenschutzregelungen und eine eigene Datenschutzaufsicht. Sie werden diese Regelungen auch weiter anwenden und durch eine kirchliche, aber von der Kirchenleitung unabhängige, Aufsichtsbehörde kontrollieren lassen können. Dies muss aber im Einklang mit den übrigen Vorschriften der EU-DSGVO erfolgen.

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