Am 28.06.2021 hat die Europäische Kommission zwei Angemessenheitsbeschlüsse gefasst – einen im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und einen im Rahmen der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung. Damit tritt die Übergangsregelung, wonach eine Datenübermittlung personenbezogener Daten von der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich nach dem Brexit zunächst nicht als Übermittlung in ein Drittland galt, außer Kraft.

Mit den Beschlüssen stellt die Kommission im Vereinigten Königreich ein gleichwertiges Datenschutzniveau wie in der Europäischen Union fest. Im Anwendungsbereich des EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) können Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich damit künftig auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 DSG-EKD gestützt werden.

Ausgenommen sind Datenübermittlungen für die vom Vereinigten Königreich praktizierte Einwanderungskontrolle (Art. 1 Absatz 2 des Beschlusses). Eine weitere Besonderheit der Angemessenheitsbeschlüsse ist die Verfallsklausel: Beide Beschlüsse laufen vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten aus. Während dieser Zeit hat die Europäische Kommission gemäß Art. 45 Abs. 4 DSGVO die Entwicklungen im Vereinigten Königreich fortlaufend zu überwachen und bei Bedarf Maßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 5 DSGVO zu ergreifen.

Die Angemessenheitsbeschlüsse können hier abgerufen werden:
https://ec.europa.eu/info/files/decision-adequate-protection-personal-data-united-kingdom-general-data-protection-regulation_de
https://ec.europa.eu/info/files/decision-adequate-protection-personal-data-united-kingdom-law-enforcement-directive_de

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