Kreis aus Händen

Jede ehrenamtliche Tätigkeit in Kirche und Diakonie setzt großes Vertrauen in die Ehrenamtlichen voraus. Häufig sind Menschen auch gegenüber Ehrenamtlichen bereit, sich zu öffnen und Persönliches preiszugeben. Umso schwerwiegender sind dann Vertrauensbrüche. Deshalb hat sich die Kirche seit jeher mit dem Beicht- und Seelsorgegeheimnis besonders um diesen Vertrauensschutz gekümmert. Diesem Vertrauensschutz muss hinsichtlich der auch im Ehrenamt immer mehr eingesetzten elektronischen Datenverarbeitung (EDV) Rechnung getragen werden. Was in Kirche und Diakonie beim Umgang mit personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich zu beachten ist, ist Gegenstand des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD). Dieses Gesetz geht über das Beicht- und Seelsorgegeheimnis hinaus und schützt die sich aus der unantastbaren Würde des Menschen und dessen Grundrecht auf freie Entfaltung ergebenden Persönlichkeitsrechte.

Am Anfang der ehrenamtlichen Tätigkeit steht die zwingende Verpflichtung der Ehrenamtlichen auf die Wahrung des Datengeheimnisses. Diese Verpflichtung muss nach § 6 DSG-EKD vorgenommen werden. Die Art und Weise der Verpflichtung muss deutlich machen, dass die betreffende kirchliche Stelle den Ehrenamtlichen ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringt. Ehrenamtliche gehören als mit dem Umgang mit personenbezogenen Daten Betraute zur kirchlichen Stelle, die für deren Umgang mit diesen Daten voll verantwortlich ist. Daten, die die Ehrenamtlichen selbst betreffen, müssen in gleicher Weise geschützt werden wie die Daten beruflich Mitarbeitender.

In Ergänzung zum DSG-EKD gibt es für Ehrenamtliche in kirchlichen (Leitungs-) Gremien besondere Regelungen für die Vertraulichkeit. Danach müssen nicht nur Protokolle, sondern allgemein kirchliche Daten auch von Ehrenamtlichen so aufbewahrt werden, dass nur berechtigte Personen Zugang haben. In vielen Fällen kann dieses durch einen sorgfältigen Umgang mit Schlüsseln und das Wegschließen der Unterlagen erreicht werden. Beim Einsatz von EDV müssen hingegen Methoden verwendet werden, die dem technischen Laien oft nicht so vertraut sind. Dieser Herausforderung müssen sich Ehrenamtliche und die kirchlichen Stellen, für die Ehrenamtliche tätig sind, stellen. In den meisten Fällen sind einfache, normale Schutzmaßnahmen ausreichend, etwa eine Datenverschlüsselung. Es kann aber auch der Einsatz spezieller Schutzsoftware erforderlich sein, etwa wenn Ehrenamtliche im Seelsorgeauftrag einer Pfarrerin oder eines Pfarrers tätig werden. Damit sind Ehrenamtliche vom Seelsorgegeheimnis umfasst und zum Schweigen über zur Kenntnis gelangte persönliche oder sachliche Verhältnisse anderer verpflichtet. Entscheidend ist, dass die Ehrenamtlichen mit der verwendeten Hard- und Software umgehen können und der Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme gewährleistet ist.

Es sollte den Ehrenamtlichen zusammen mit ihrer Verpflichtungserklärung ein Merkblatt zur Verfügung gestellt werden, das – bezogen auf die Art ihres Ehrenamtes – die Regeln benennt, die sie beim Umgang mit personenbezogenen Daten zu beachten haben. Wichtig ist ein Hinweis, an wen sich Ehrenamtliche wenden können, wenn ihnen in der Ausübung ihres Ehrenamtes datenschutzrechtlich beim Umgang mit personenbezogenen Daten etwas unklar ist.

Bildnachweis: S. Hofschlaeger / pixelio.de

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