Der Datenschutz hat in den Kirchen im Blick auf das Seelsorgegeheimnis und das Beichtgeheimnis eine jahrhundertelange (auch rechtliche) Tradition. Das erste Datenschutzgesetz der EKD wurde im Jahr 1993 beschlossen und im Jahr 2013 umfassend novelliert. Auch die katholische Kirche hat mit der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz eine gesetzliche Grundlage im Bereich Datenschutz geschaffen.
Im staatlichen Bereich haben in Deutschland bereits in den 1970er Jahren erste Gesetzgeber Datenschutzgesetze erlassen. Das weltweit erste Datenschutzgesetz ist das hessische Landesdatenschutzgesetz aus dem Jahr 1977. Ein wichtiger Meilenstein für die weitere rechtliche Verankerung des Datenschutzes im deutschen Recht war im Jahr 1983 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem sog. Volkszählungsurteil. Mit dem aus Art. 2 Grundgesetz abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung versteht man seitdem Datenschutz als ein Grundrecht. Jedermann soll selbst entscheiden dürfen, wer seine Daten wofür verwenden darf. In der Folge haben sowohl der Bund (mit dem Bundesdatenschutzgesetz-BDSG) als auch alle Bundesländer mit ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechende Datenschutzgesetze erlassen.
In den 90er des letzten Jahrhunderts entwickelte sich das Datenschutzrecht – auch vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts – auf EU-Ebene und in den Mitgliedsstaaten ständig weiter. In den letzten Jahren hat sich der Europäische Gerichtshof mehrfach mit dem Thema Datenschutz beschäftigt und Urteile von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen. Seit einiger Zeit gibt es auf europäischer Ebene den politischen Willen, mit einer EU-Datenschutzgrundverordnung in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltendes EU-Datenschutzrecht mit einheitlichen Standards zu schaffen.
Der kirchliche Datenschutz ist im Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD) geregelt. Dieses Gesetz wirkt in den Gliedkirchen der EKD unmittelbar und bedarf keiner weiteren synodalen Umsetzung in den einzelnen Gliedkirchen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auch auf die Diakonie sowie auf alle anderen kirchlichen Stellen unabhängig von ihrer Rechtsform. Zusätzlich zum DSG-EKD haben die meisten Gliedkirchen von der Möglichkeit ergänzender Bestimmungen Gebrauch gemacht. Das DSG-EKD orientiert sich mit einigen Besonderheiten an der staatlichen Gesetzgebung und berücksichtigt auch die neuere europäische Rechtsprechung. Das DSG-EKD hat dabei genau wie alle staatlichen Gesetze den Charakter eines Verbotsgesetzes mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten nur zulässig sind, wenn das DSG-EKD oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit die betroffene Person eingewilligt hat. Daneben gibt es Datenschutzvorschriften in vielen anderen kirchlichen (gegebenenfalls auch staatlichen) Rechtsvorschriften, die im kirchlichen und diakonischen Bereich zur Anwendung kommen. Vor dem Hintergrund der staatskirchenrechtlich abschließenden Regelung zum kirchlichen Datenschutz im DSG-EKD findet das Bundesdatenschutzgesetz-BDSG im kirchlichen und diakonischen Bereich keine Anwendung.
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