Projekt Beschreibung

Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz gemäß § 36 Abs. 1 DSG-EKD

Gemäß § 36 Abs. 1 DSG-EKD müssen örtlich Beauftragte für den Datenschutz bestellt werden, wenn in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind. Aus diesem Grund haben Vertretern aus den Gliedkirchen der EKD gemeinsam mit dem Beauftragten für den Datenschutz der EKD ein Merkblatt für örtlich Beauftragte für den Datenschutz sowie ein Muster für Bestellungsurkunden erarbeitet.

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