Auskunftsanspruch muss innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden

News

Bei der umfassenden Novellierung von Gesetzen können sich Fehler einschleichen. Dies ist auch beim DSG-EKD geschehen. Drei Fehler wurden zwischenzeitlich berichtigt. Praktisch sehr wichtig ist hierbei die Änderung von § 16 Abs. 3 Satz 1 DSG-EKD. Dort wird nunmehr auf die §§ 19 bis 25 DSG-EKD verwiesen und nicht mehr lediglich auf die §§ 20 bis 25 DSG-EKD. Die Erweiterung der Verweisung hat zur Folge, dass auch bei Auskunftsansprüchen die Fristen und das Verfahren aus § 16 DSG-EKD einzuhalten sind.  Folglich müssen Auskunftsansprüche grundsätzlich innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden. Eine Fristverlängerung um zwei Monate ist lediglich möglich, wenn dies die Komplexität und die Anzahl der Anträge erfordert. In diesem Fall ist die betroffene Person über die Gründe der Verzögerung zu informieren.

Die Berichtigungen finden Sie im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 9/18 auf Seite 215.

Bildquellen