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Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, Satz 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erstreckt sich auch auf stellvertretende Datenschutzbeauftragte

Mit Urteil vom 27.07.2017 (Aktenzeichen: 2 AZR 812/16) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage entschieden, ob sich der Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, Satz 6 BDSG auch auf Stellvertreter des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erstreckt.

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem einem stellvertretenden Datenschutzbeauftragter nach vorübergehender Vertretung des eigentlichen Datenschutzbeauftragten gekündigt worden war. Zum Kündigungszeitpunkt war der einjährige Sonderkündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG noch nicht abgelaufen. Da der Wortlaut des § 4f BDSG nur den „Datenschutzbeauftragten“, nicht aber explizit dessen Stellvertreter nennt, hatte sich das BAG mit der Frage zu befassen, ob letztgenannte ebenfalls Sonderkündigungsschutz genießen.

Das BAG betont, dass der stellvertretende Datenschutzbeauftragte jedenfalls dann, wenn er tatsächlich Aufgaben als Datenschutzbeauftragter wahrgenommen hat, in den Genuss des (nachwirkenden) Sonderkündigungsschutzes gelangt. Weiter deutet das BAG an, dass es auch Bestellungen von mehr als nur einem Datenschutzbeauftragten innerhalb einer Organisation als wirksam ansieht. Das BAG unterscheidet daher beim Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes nicht zwischen Datenschutzbeauftragten und Stellvertretern.

Es sieht vielmehr die verantwortliche Stelle in der Pflicht, durch Aufgabentrennung oder Abberufungen (wenn mehrere Bestellungen vorliegen) für „klare Verhältnisse“ zu sorgen. Tut die verantwortliche Stelle dies nicht, dann würden nach dem BAG alle bestellten Datenschutzbeauftragten (auch Stellvertreter) in den Genuss des Sonderkündigungsschutzes kommen.

Da das EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) – genau wie das BDSG – nicht zwischen örtlich Beauftragten bzw. Betriebsbeauftragten für den Datenschutz und deren Stellvertretern unterscheidet, können die Grundsätze des BAG eins zu eins für die Auslegung des DSG-EKD herangezogen werden. Im Ergebnis bedeutet dies eine Stärkung der Rechte von stellvertretenden örtlich Beauftragten bzw. Betriebsbeauftragten für den Datenschutz.

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