Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juni 2016 mit dem Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes die sog. Störerhaftung des Anbieters bei „freiem“ WLAN neu geregelt. Mit dem Gesetz wird die Absicht verfolgt, die Verbreitung öffentlicher Zugänge zum Internet unter Nutzung drahtloser lokaler Netzwerke (sog. freies WLAN) in Deutschland zu erweitern.
In Deutschland ist die Verfügbarkeit des Internets über WLAN in der Öffentlichkeit bisher weniger verbreitet als in anderen Ländern. Das lag rechtlich vor allem daran, dass viele potenzielle Anbieter von WLAN-Internetzugängen wegen der Störerhaftung verunsichert waren, wonach sie für Rechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich gemacht werden konnten. Da somit gerade auch das Abmahnrisiko bisher beim Anbieter lag, verzichteten viele Kleinunternehmer wie Hotels und Cafés auf die Bereitstellung von freiem WLAN.
Deshalb hat der Gesetzgeber durch einen in § 8 Telemediengesetz neu eingefügten Absatz 3 klargestellt, dass gewerbliche und private WLAN-Anbieter künftig nicht mehr haften, wenn ein Nutzer gegen geltendes Recht verstößt. Anbieter müssen allerdings selbst bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen und dürfen nicht selbst am Rechtsverstoß beteiligt sein. WLAN-Anbieter werden somit wie sog. Diensteanbieter behandelt. Deren Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie die Dienste nur „durchleiten“ und die Übermittlung nicht veranlassen, den Adressaten der übermittelten Kommunikation nicht auswählen und die übermittelten Informationen nicht auswählen oder verändern.
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