Meldung von Datenpannen an die Aufsichtsbehörde

Nach § 32 Abs. 1 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) müssen verantwortliche Stellen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die voraussichtlich zu einem nicht unerheblichen Risiko für die Rechte natürlicher Personen führen, der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Der Begriff der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist gesetzlich definiert in § 4 Nr. 14 DSG-EKD. In der Praxis wird synonym häufig der Begriff der „Datenpanne“ verwendet.

Für die Meldung von Datenpannen stellt der Beauftragte für den Datenschutz der EKD (BfD EKD) für die kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die seiner Aufsicht unterliegen, ein Formular als Microsoft Word-Dokument zur Verfügung. Das Formular kann mit allen gängigen Office-Paketen ausgefüllt werden. Bitte versenden Sie die vollständige Meldung anschließend postalisch oder per E-Mail an den BfD EKD.

Eine Arbeitshilfe des BfD EKD zur Meldung von Datenpannen finden Sie hier.

Für die Meldung von Datenpannen an die Aufsichtsbehörde nach § 32 Abs. 1 und 3 DSG-EKD stellt der Beauftragte für den Datenschutz der EKD (BfD EKD) ein Formular zur Verfügung.

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