Der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland, Michael Jacob, begrüßt den Beschluss der EKD-Synode zur Novellierung des EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD). Dieser Beschluss bedarf noch der Zustimmung der Kirchenkonferenz. Damit stärkt die EKD-Synode sowohl die Rechte der Betroffenen als auch die Rechte der Aufsichtsbehörden.

Das Kirchengesetz tritt voraussichtlich im Mai 2018 in Kraft und löst damit das bisherige DSG-EKD ab. Die Gesetzesnovellierung wird erforderlich, weil die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) erlaubt, dass Kirchen eigenes Datenschutzrecht weiter anwenden dürfen, sofern es mit der EU-DSGVO in Einklang steht. Mit dem neuen DSG-EKD wird das kirchliche Datenschutzrecht auf der einen Seite an die einheitlichen europäischen Datenschutzstandards angepasst und auf der anderen Seite werden kirchliche Besonderheiten im Datenschutz besonders berücksichtigt. Auch im Rahmen eines verantwortungsvollen Umgangs mit der Digitalisierung leistet das kirchliche Datenschutzrecht damit seinen Beitrag zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte.

„Ich begrüße sehr, dass sich die Gliedkirchen und kirchliche Rechtsexperten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausführlich mit dem Thema Datenschutz beschäftigt haben.“, so der BfD EKD. „Damit entsteht eine zukunftsfähige kirchenrechtliche Grundlage, die von allen Beteiligten in der evangelischen Kirche ‚gelebt‘ werden muss. Unsere Leitlinie, dass Datenschutz Menschenschutz ist, werden wir als Datenschutzaufsichtsbehörde auch vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes weiter ins Bewusstsein der Menschen rücken.“, so Jacob.

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