Fahrrad vor Fenster

Beruflich Mitarbeitende in Kirche und Diakonie kommen immer wieder mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen und Problemen in Kontakt.

Gerade im normalen Arbeitsalltag arbeiten Viele mit personenbezogenen Daten: Das Führen von Personalakten, die Verwaltung von Adressdaten, das Versenden von E-Mails u.s.w. Alle diese Tätigkeiten beinhalten die Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung oder Nutzung von personenbezogenen Daten. Dies sind in erster Linie Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse oder Telefonnummer. Somit ist sowohl bei der internen Kommunikation als auch beim Austausch mit außenstehenden Dritten auf die Einhaltung des Datenschutzes zu achten.

Aber in kirchlichen Einrichtungen stellt sich auch die Frage, wie das Bedürfnis der Dienststellenleitung, die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten sicherzustellen, mit dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jedes Mitarbeitenden in Einklang gebracht werden kann.

Eine gesetzliche Regelung findet sich für den Bereich des Beschäftigtendatenschutzes in § 24 DSG-EKD. Dieser enthält eine Regelung zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen. Der Paragraf beinhaltet darüber hinaus auch Regelungen zum Umgang mit Daten, die anlässlich der Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigtenverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Weiterhin wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung an nicht-kirchliche Stellen bzw. den künftigen Arbeitgeber erfolgen kann. Der Vorschrift kann ebenfalls entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests durchgeführt und wie die Ergebnisse dieser Tests dann festgehalten werden können. Eine automatisierte Verarbeitung etwa ist nur zulässig, wenn sie dem Schutz des Beschäftigten dient.

In der öffentlichen Diskussion, aber auch vor Gericht waren in den letzten Jahren in diesem Zusammenhang die Videoüberwachung von Mitarbeitenden, das Abhören von Telefonaten sowie die Kontrolle von dienstlichen bzw. privaten E-Mails wichtige Themen. Deswegen wird auf staatlicher Ebene seit Jahren diskutiert, ob eine Ausweitung der Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz aufgrund mehrerer Skandale, vor allem in privatwirtschaftlichen Betrieben, notwendig ist. Bislang konnte man sich auf Bundesebene nicht auf ein solches Gesetz einigen. Derzeit wird auf die neuen Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung gewartet, die Spezialregelungen für den Beschäftigtendatenschutz enthalten soll.

In welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die private Nutzung von E-Mails oder des Internets während der Arbeitszeit erlaubt ist, richtet sich nach Regelungen im Telemediengesetz (TMG). Hierbei handelt es sich um ein staatliches Gesetz, das auch Anwendung auf kirchliche Arbeits- und Dienstverhältnisse findet.

Das Thema „Datenschutz und Mitarbeitervertretung“ stellt einen Sonderfall bei den hauptamtlich Mitarbeitenden dar. In diesem Zusammenhang stellen sich vor allem folgende Fragen: Unterliegen die Mitglieder der Mitarbeitervertretung besonderen Anforderungen hinsichtlich des Datenschutzes? Wie dürfen die Mitglieder der Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer Tätigkeit Einblick in personenbezogene Daten erhalten?

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