Projekt Beschreibung

Häufig gestellte Fragen zum Medienprivileg

Das sogenannte Medienprivileg ist in § 51 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) geregelt und betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medien.

Gemäß § 51 Absatz 1 DSG-EKD werden verantwortliche Stellen, die personenbezogene Daten ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke verarbeiten, dahingehend privilegiert, dass für sie die Vorschriften des EKD-Datenschutzgesetz nur eingeschränkt gelten.

Findet das Medienprivileg Anwendung, sind von der verantwortlichen Stelle neben dem Datengeheimnis (§ 26 DSG-EKD) insbesondere die Vorschriften zur Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber anderen kirchlichen oder öffentlichen Stellen (§ 8 DSG-EKD), sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 22 DSG-EKD) und das Widerspruchsrecht (§ 25 DSG-EKD) zu beachten. Die betroffene Person kann zudem bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadensersatz gemäß § 48 DSG-EKD gegenüber der verantwortlichen Stelle geltend machen.

Der Schutz personenbezogener Daten und die Tätigkeiten der Medien lassen sich in vielen Fällen nicht miteinander vereinbaren.

Das Datenschutzrecht hat den Zweck, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu sichern. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht folgt aus Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und umfasst das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu entscheiden. Die dazu im EKD-Datenschutzgesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten sind in vielen Fällen nicht mit der journalistischen Tätigkeit vereinbar.

Um ihre Tätigkeit umfassend ausüben zu können, müssen Journalisten personenbezogene Daten erheben und verarbeiten und über Personen berichten dürfen, ohne dass stets eine Einwilligung der betroffenen Person einzuholen ist. Die Medien müssen vor der Freigabe ihrer Quellen geschützt und eine unabhängige Medienarbeit gewährleistet werden. Verfassungsrechtlich sind diese Rechte durch die Meinungs- und Informationsfreiheit in Art. 5 GG geschützt.

Mit dem Medienprivileg wird der Zweck verfolgt, das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen mit der Meinungs- und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Das Medienprivileg gilt gemäß § 51 Absatz 1 DSG-EKD für verantwortliche Stellen, die personenbezogene Daten ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke verarbeiten.

Da die durch Artikel 5 GG geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit für jede demokratische Gesellschaft von großer Bedeutung ist, sind die damit in Zusammenhang stehenden Begriffe weit auszulegen. Dies gilt insbesondere auch für den Begriff des „Journalismus`“.

Nach der Rechtsprechung werden Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, wenn mit der Verarbeitung ausschließlich das Ziel verfolgt wird, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit bzw. für einen unbestimmten Personenkreis zu verbreiten. Eine reine Informationszusammenstellung ohne redaktionelle Aufbereitung ist nicht ausreichend.

Das Medienprivileg gilt nicht allein für Medienunternehmen, sondern für jeden, der journalistisch tätig ist. Eine Anbindung an eine Redaktion oder das Vorliegen einer professionalisierten journalistischen Tätigkeit ist nicht erforderlich. Die Privilegierung ist weder auf bestimmte Medien- und Publikationsformen, noch auf bestimmte Träger, mit denen die verarbeiteten Daten übermittelt werden, beschränkt.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG gilt das Medienprivileg für Unternehmen oder Organisationen, die keine Medienunternehmen sind, nur dann, wenn es sich um organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheiten handelt.

Ob der Einzelne oder das Medienunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist für die Geltung des Medienprivilegs nicht von Bedeutung.

Der Begriff der literarischen Zwecke ist wie der Begriff des journalistisch-redaktionellen Zwecks ebenfalls weit auszulegen und umfasst insbesondere belletristische Werke, Sachliteratur sowie Datenbestände von selbstständigen Buchautoren.

Der Gemeindebrief fällt nicht unter das Medienprivileg. Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für die Geltung des Medienprivilegs entwickelt hat, liegen nicht vor.

Der Gemeindebrief dient der Information der Gemeindemitglieder und somit einem beschränkten Personenkreis. Er hat nicht den Zweck, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Die Gemeindebriefredaktion ist zudem keine in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit.

Da das Medienprivileg keine Anwendung findet, sind seitens der verantwortlichen Stelle bei der Erstellung und Verbreitung des Gemeindebriefes die Vorschriften des EKD-Datenschutzgesetz ausnahmslos zu beachten.

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