Projekt Beschreibung
Dokumentation bei Maßnahmen zur Videoüberwachung
Immer häufiger setzen auch kirchliche Stellen eine Videoüberwachung zur Sicherung von Eingangsbereichen, Parkplätzen oder ähnlichen Bereichen ein. An öffentlichen und ggf. auch privaten Orten greift die Videoüberwachung jedoch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein. Unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung an öffentlichen Orten zulässig ist und wie sie durchzuführen ist, wird in § 7a DSG-EKD geregelt.
Zulässig ist eine Videoüberwachung demnach nur, wenn sie erforderlich ist zum Schutz von Personen und Sachen oder zur Überwachung von Zugangsberechtigungen.
Gemäß § 7a Absatz 7 DSG-EKD haben die Betriebsbeauftragten und örtlich Beauftragten für den Datenschutz eine Dokumentation zu führen und zur Einsicht bereit zu halten. Darin ist festzuhalten:
- der Name und die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,
- der Zweck der Videoüberwachung,
- die Rechtsgrundlage der Videoüberwachung,
- der Kreis der Betroffenen,
- der Personenkreis, der Zugang zu den durch die Videoüberwachung erhobenen Daten erhält,
- die Abwägung der mit der Videoüberwachung verfolgten Ziele mit den mit der Videoüberwachung konkret verbundenen Gefahren für die Rechte der Betroffenen,
- die technisch organisatorischen Maßnahmen,
- die Art der Geräte, ihr Standort und der räumliche Überwachungsbereich,
- die Art der Überwachung,
- die Dauer der Überwachung.
Gemeinsam mit Vertretern aus einigen Gliedkirchen der EKD hat der Beauftragte für den Datenschutz der EKD ein Muster erstellt, um den örtlich Beauftragten die notwendige Dokumentation zu erleichtern.
Bildnachweis: crjsmit / pixabay.com
Anliegend finden Sie das Muster als Word-Datei und PDF-Datei verlinkt.
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- security-camera-834173_1280: crjsmit by www.pixabay.com | CC0