Projekt Beschreibung

Dokumentation bei Maßnahmen zur Videoüberwachung

Immer häufiger setzen auch kirchliche Stellen eine Videoüberwachung zur Sicherung von Eingangsbereichen, Parkplätzen oder ähnlichen Bereichen ein. An öffentlichen und ggf. auch privaten Orten greift die Videoüberwachung jedoch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein. Unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung an öffentlichen Orten zulässig ist und wie sie durchzuführen ist, wird in § 7a DSG-EKD geregelt.
Zulässig ist eine Videoüberwachung demnach nur, wenn sie erforderlich ist zum Schutz von Personen und Sachen oder zur Überwachung von Zugangsberechtigungen.
Gemäß § 7a Absatz 7 DSG-EKD haben die Betriebsbeauftragten und örtlich Beauftragten für den Datenschutz eine Dokumentation zu führen und zur Einsicht bereit zu halten. Darin ist festzuhalten:

  • der Name und die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,
  • der Zweck der Videoüberwachung,
  • die Rechtsgrundlage der Videoüberwachung,
  • der Kreis der Betroffenen,
  • der Personenkreis, der Zugang zu den durch die Videoüberwachung erhobenen Daten erhält,
  • die Abwägung der mit der Videoüberwachung verfolgten Ziele mit den mit der Videoüberwachung konkret verbundenen Gefahren für die Rechte der Betroffenen,
  • die technisch organisatorischen Maßnahmen,
  • die Art der Geräte, ihr Standort und der räumliche Überwachungsbereich,
  • die Art der Überwachung,
  • die Dauer der Überwachung.

Gemeinsam mit Vertretern aus einigen Gliedkirchen der EKD hat der Beauftragte für den Datenschutz der EKD ein Muster erstellt, um den örtlich Beauftragten die notwendige Dokumentation zu erleichtern.

Nahaufnahme zweier Übwachungskameras auf einem Masten.

Bildnachweis: crjsmit / pixabay.com

Anliegend finden Sie das Muster als Word-Datei und PDF-Datei verlinkt.

Bitte beachten Sie, dass keine Anpassung dieses Musters an die Vorgaben des novellierten EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) in der ab dem 24.05.2018 gültigen Fassung erfolgt ist. Die Anpassung dieses Musters ist auch in Zukunft nicht geplant, da sich die Dokumentationspflichten beim Einsatz von Videoüberwachungsanlagen mit dem 24.05.2018 ändern werden. Videoüberwachungsanlagen sind zukünftig in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 31 DSG-EKD n.F. aufzunehmen. Der Inhalt des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten ergibt sich einheitlich für sämtliche Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten aus § 31 Abs. 1 DSG-EKD.

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