Überwachung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, das vom Deutschen Bundestag zuvor verabschiedete Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) passieren zu lassen. Bei diesem Gesetz handelt es sich um eine Änderung des BDSG zur Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz).

Das Gesetz beschäftigt sich inhaltlich mit der „stärkere[n] Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen bei der Abwägungsentscheidung über die Zulässigkeit einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher großflächiger Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr“. Dies wird durch die Änderung von § 6b BDSG erreicht.

 

Danach gilt zukünftig der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der sich dort aufhaltenden Personen als ein besonders wichtiges Interesse, welches in die weiterhin notwendige Interessensabwägung einfließt. Nach der Gesetzesbegründung soll die Sicherheit der Bevölkerung erhöht werden – „indem potenzielle Täter etwa bei der Erkundung von Örtlichkeiten im Vorfeld oder unmittelbar vor einer Tatbegehung erkannt und diese vereitelt werden kann. Darüber hinaus erleichtert eine verstärkte Videoüberwachung die Ermittlungstätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft erheblich, wenn Videoaufzeichnungen auf der Grundlage von polizeirechtlicher Befugnisnormen oder allgemeiner Übermittlungstatbestände zur Verfolgung von Straftaten weitergegeben werden.“

Über Fragen der Videoüberwachung wird auch im kirchlichen Bereich diskutiert. Bereits in seinem Impulsvortrag zum Europäischen Tag des Datenschutzes am 28. Januar 2017 beim Bevollmächtigten des Rates der EKD, sprach der Beauftragte für den Datenschutz der EKD, Michael Jacob, auch über das Thema Videoüberwachung in der evangelischen Kirche. So ist Videoüberwachung von Gottesdiensten unzulässig und darf im Übrigen nur unter sehr engen gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Aktuelle Fragen, z.B. nach einer Liveübertragung von Gottesdiensten, zeigen, dass sich auch kirchliche Räume mit dem Voranschreiten der Digitalisierung mit neuen (technischen) Fragen konfrontiert sehen.

Das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz stellt die Zulässigkeit von Videoüberwachung zur Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen in den Mittelpunkt. Kirchliche Räume haben hingegen über die Jahrhunderte immer auch dem unbeobachteten und freien Aufenthalt gedient. Sie waren stets geschützte Orte, die auch dem vertraulichen Gespräch und der Seelsorge gedient haben. Für Kirchen gelten diese Grundlagen kirchlicher Arbeit nochmals deutlicher und verstärkt.

Der Komplex Digitalisierung – technischer Datenschutz – Videoüberwachung „verlangt eben nicht nur nach praktischen, technischen – vielleicht noch nach rechtlichen – Antworten, sondern gebraucht in unserer Kirche dringend eine ethische Vergewisserung und dann eine starke strategisch-konzeptionelle Verankerung in unserer Arbeit“, so Jacob am Europäischen Tag des Datenschutzes.

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung wird zurzeit das EKD-Datenschutzgesetz überarbeitet. Dabei werden auch die Regelungen zur Videoüberwachung angepasst.

Bildquellen