Das sogenannte Umschlagverfahren wurde bisher genutzt, um einen Austausch von Patientendaten zwischen Leistungserbringern, Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu ermöglichen.

 Der MDK ist ein sozialmedizinischer Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Er berät die gesetzlichen Krankenkassen in allgemeinen Grundsatzfragen und führt Einzelfallbegutachtungen durch. Seine Aufgaben sind in § 275 f. Sozialgesetzbuch (SGB) V festgelegt. Die Krankenkassen sind in gesetzlich geregelten Fällen verpflichtet, gutachterliche Stellungnahmen des MDK einzuholen. Die dafür notwendigen Unterlagen wurden dem MDK bisher im Rahmen des sogenannten Umschlagverfahrens zur Verfügung gestellt. In der Regel forderten die Krankenkassen dazu die jeweiligen Patientendaten bei den Leistungserbringern an. Diese versendeten die Daten dann in einem verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse, welche diesen daraufhin „ungeöffnet“ an den MDK weiterleiteten.

Nach der aktuellen Fassung von § 276 Abs. 2 SGB V, „sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst (MDK) zu übermitteln“. Aufgrund der eindeutigen Gesetzesformulierung stößt dieses Verfahren datenschutzrechtlich schon seit längerer Zeit auf massive Bedenken und ist nicht mehr zulässig.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Frau Andrea Voßhoff äußerte sich bereits 2015 zum Umschlagverfahren und stufte die Praxis der Krankenkassen als nicht zulässig ein. Bereits seit dem 01.07.2015 ist das Umschlagverfahren untersagt. Da der Bundesbeauftragten jedoch nur die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Krankenkassen obliegt, ist die Handhabung weiterhin nicht einheitlich. Zurzeit wird das Umschlagverfahren noch bis zum 31.12.2016 geduldet. Bis dahin müssen jedoch alle organisatorischen Maßnahmen getroffen sein, um ab dem 01. Januar 2017 eine direkte Versendung an den MDK sicherzustellen.

Sollten Sie zukünftig eine Datenanforderung des MDK erhalten, sind die Unterlagen spätestens ab Januar 2017 direkt an den MDK zu versenden. Bei Rückfragen hinsichtlich der Umsetzung setzen Sie sich gerne mit dem Beauftragten für den Datenschutz der EKD (Link zu den Standorten) in Verbindung.

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