Auf Grund einer Meldung des epd vom 18.08.2015 (Nr. 157, S. 2) haben verschiedene Tageszeitungen über den Einsatz der Gesichtserkennungssoftware „Churchix“ des amerikanischen IT-Unternehmens Face-Six berichtet. Bisher würden 42 Kirchen weltweit die Software verwenden. Laut epd funktioniert dies so:
„Die Gemeinde lädt Churchix auf einen gewöhnlichen Rechner. In der Datenbank hinterlegt sie hochauflösendes Bildmaterial ihrer Mitglieder. Entweder in der Kirche oder an einer Kontrollstation am Eingang werden Kameras installiert und mit dem System verbunden. Aufgenommene Fotos oder Videos werden an den Computer geschickt und von „Churchix“ in Sekunden mit den hinterlegten Bildern abgeglichen. Die Trefferquote liegt laut Greenshpan bei 99 Prozent.“
In der Evangelischen Kirche in Deutschland ist der Einsatz einer solchen Software nicht denkbar. § 7 a Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) – Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung) – beinhaltet entsprechend strenge Anforderungen wie der vergleichbare § 6 b Bundesdatenschutzgesetz – Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Darüber hinaus ist gemäß § 7 a Abs. 1 letzter Satz DSG-EKD während der Gottesdienste eine Videoüberwachung unzulässig.
Abgesehen von diesen rechtlichen Regelungen dürfte der Einsatz einer Gesichtserkennungssoftware auch dem Charakter eines evangelischen Gottesdienstes fundamental entgegenstehen. Zu statistischen Zwecken wird an bestimmten (Zähl-) Sonntagen die Zahl der Gottesdienstbesucher – selbstverständlich anonym – erfasst. Diese Zahlen werden – wie viele andere interessante Erhebungen – auf der Homepage der Evangelischen Kirche in Deutschland unter „Zahlen und Fakten zum kirchlichen Leben“ veröffentlicht.
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