06. Juni 2018

Betreiber von Facebook-Fanpages tragen Datenschutzmitverantwortung

Eine Pressemitteilung der Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz in der EKD

Mit Urteil vom 5. Juni 2018 (C-210/16) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Betreiber von sogenannten Fanpages auf Social Media-Plattformen für die Einhaltung des Datenschutzes Mitverantwortung tragen.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz hat im Jahr 2011 gegen die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein die Anordnung erlassen ihre Facebook-Fanpage abzuschalten. Dagegen hat sich die Wirtschaftsakademie gerichtlich gewehrt und in zwei Instanzen Recht bekommen. Das dann angerufene Bundesverwaltungsgericht hat den Fall dem EuGH vorgelegt. Insbesondere war die Frage zu entscheiden, ob der Betreiber einer Fanpage durch Dienstleister wie z.B. Facebook für die Übertragung von personenbezogenen Daten mitverantwortlich ist. Soziale Medien wie Facebook erheben eine Vielzahl von Daten von den Besuchern ihrer Seiten.

Der EuGH hat die Mitverantwortung für die Datenübertragung der Betreiber einer Fanpage in seinem gestern veröffentlichten Urteil bestätigt. Damit darf eine solche Fanpage in der Kirche nur nach den Regeln des Datenschutzrecht der EKD unterhalten werden, d.h. zum Beispiel, dass vor Aufruf der Seite vom Betroffenen eine informierte Einwilligung eingeholt werden muss, da die Daten schon bei Aufruf erhoben und weitergeleitet werden.

Die Beauftragten für den Datenschutz in der EKD werden sorgfältig prüfen, welche Auswirkungen dieses Urteil für die Praxis in unserer Evangelischen Kirche hat.

Weitere Hinweise zum Einsatz von sozialen Medien finden Sie hier: Stellungnahme zum Einsatz von soziale Medien

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