
In der trockenen und warmen Jahreszeit finden in Kirche und Diakonie traditionell viele Veranstaltungen auch unter freiem Himmel statt. Dazu gehören beispielsweise Sommerfeste, Gemeindefeste, Jahresfeste, Kita-Feste, Ausflugsfahrten, Konfirmationen, Tauffeste sowie Tage der offenen Tür. Häufig werden die Veranstaltungen und Erlebnisse auf Fotos mit Personen festgehalten und auch in der Tagespresse, in Gemeindebriefen oder im Internet veröffentlicht. Aufgrund dessen erreichen den BfD EKD immer wieder Fragen zur Zulässigkeit der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos bei Veranstaltungen. Dies hat der BfD EKD zum Anlass genommen, die wichtigsten datenschutzrechtlichen Aspekte zusammenzufassen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Fotos von Veranstaltungen angefertigt und veröffentlicht werden dürfen, ist vor allem davon abhängig, wer die Fotos macht.
Kirchliche und diakonische Stellen
Bei eigenen Veranstaltungen wird die kirchliche oder diakonische Stelle in der Regel selbst ein Interesse daran haben, Fotos von der Veranstaltung als Erinnerung und gegebenenfalls auch zur Dokumentation anzufertigen und zu veröffentlichen. Für eine zulässige Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich bei den Fotos um Überblicksaufnahmen von der jeweiligen Veranstaltung handelt, auf denen größere Menschenmengen abgebildet werden, oder ob einzelne Personen oder Personengruppen fotografiert werden.
Bei der Anfertigung von Überblicksaufnahmen, auf denen keine konkrete Person oder Personengruppe im Vordergrund steht, kommt als Rechtsgrundlage § 6 Nr. 4 DSG-EKD in Betracht. Danach ist die Verarbeitung zulässig, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn diese minderjährig ist. An dieser Stelle sind also die Interessen der verantwortlichen Stelle an der Anfertigung der Fotos mit den Interessen der betroffenen Person gegeneinander abzuwägen. Hier ist im Einzelfall konkret zu prüfen, welche Interessen überwiegen. Beispielsweise ist bei Veranstaltungen, die insbesondere an Kinder gerichtet sind, zu beachten, dass die Interessen von Minderjährigen besonders schutzwürdig sind und daher in der Regel das Interesse der verantwortlichen Stelle überwiegen. Darüber hinaus sind in die Abwägung auch die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person miteinzubeziehen. So muss eine betroffene Person bei größeren Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind, davon ausgehen, dass Fotos von der Veranstaltung angefertigt werden. Je nach Veranstaltung muss die betroffene Person darüber hinaus davon ausgehen, dass einzelne Fotos in der Tagespresse oder im Gemeindebrief veröffentlicht werden. In diesen Fällen dürfte das Interesse der verantwortlichen Stelle das Interesse der betroffenen Person überwiegen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Fotos im Internet, beispielsweise auf der Homepage der kirchlichen oder diakonischen Stelle oder in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden sollen. Hier sind die Risiken, die mit einer Veröffentlichung von Fotos im Internet einhergehen, besonders hoch zu bewerten, da theoretisch jede Person weltweit auf diese Fotos zugreifen kann. Insofern sind die Interessen der betroffenen Person hier besonders schutzwürdig, sodass § 6 Nr. 4 DSG-EKD an dieser Stelle in der Regel nicht als Rechtsgrundlage in Betracht kommen wird. Eine Veröffentlichung im Internet ist daher nur auf der Grundlage einer Einwilligung gemäß § 6 Nr. 2 i.V.m. § 11 DSG-EKD zulässig.
Werden Fotos von einzelnen Personen oder Personengruppen angefertigt und veröffentlicht, so ist dies nur auf der Grundlage einer Einwilligung gemäß § 6 Nr. 2 i.V.m. § 11 DSG-EKD möglich. Auch das Kunsturhebergesetz, das neben dem EKD-Datenschutzgesetz zu beachten ist, sieht in § 22 KunstUrhG eine Einwilligung der betroffenen Person vor, sofern Bildnisse der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden sollen. Gemäß § 11 DSG-EKD muss die Einwilligung freiwillig und informiert erfolgen. Die betroffene Person muss insbesondere vorab darüber informiert werden, dass Fotos angefertigt werden, von wem und zu welchem Zweck die Fotos angefertigt werden und wie diese weiterverarbeitet werden. Zu Nachweiszwecken wird empfohlen, die Einwilligung schriftlich einzuholen.
Insbesondere bei größeren Veranstaltungen kann es sinnvoll sein, gut sichtbare Bereiche einzurichten, in denen ausschließlich fotografiert werden darf. So können sich Personen, die nicht mit der Anfertigung von Fotos einverstanden sind, außerhalb dieser Bereiche aufhalten. Bei Personen, die die eingerichteten Bereiche betreten, kann dagegen davon ausgegangen werden, dass sie mit der Anfertigung von Fotos einverstanden sind.
Fotografinnen und Fotografen
In vielen Fällen werden von der kirchlichen oder diakonischen Stelle gewerbliche Fotografinnen oder Fotografen beauftragt, die bei der Veranstaltung fotografieren sollen. Da Fotografinnen und Fotografen die Fotos und damit personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeiten, handelt es sich bei ihnen in der Regel um eigene verantwortliche Stellen, die den Datenschutz zu beachten haben. Um die Fotos anfertigen und verarbeiten zu können, benötigen sie eine Rechtsgrundlage. In den überwiegenden Fällen wird lediglich eine Einwilligung der betroffenen Person in Betracht kommen.
Auch wenn die kirchliche oder diakonische Stelle bei der Beauftragung einer gewerblichen Fotografin oder eines gewerblichen Fotografen nicht selbst für die damit in Zusammenhang stehende Datenverarbeitung verantwortlich ist, so muss sie dennoch sicherstellen, dass der Datenschutz auf ihrer Veranstaltung eingehalten wird. Die kirchliche oder diakonische Stelle sollte daher mit der Fotografin oder dem Fotografen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen vereinbaren und – wenn möglich – darauf hinweisen, dass primär Überblicksaufnahmen, auf denen keine Einzelpersonen oder kleinere Personengruppen zu erkennen sind, erstellt werden. Bei kleineren Veranstaltungen sollte auf die Einholung der Einwilligungen geachtet werden. Darüber hinaus ist mit der Fotografin oder dem Fotografen zu klären, wie die Fotos weiterverarbeitet werden. Sobald die Fotos an die kirchliche oder diakonische Stelle übergeben werden, trägt sie die Verantwortung für diese. Sofern die Fotos veröffentlicht werden sollen, ist zu prüfen, ob die kirchliche oder diakonische Stelle eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung hat. Hier wird in der Regel nur die Einwilligung der betroffenen Personen in Betracht kommen.
In Situationen, in denen die angefertigten Fotos auch an Dritte verteilt werden sollen, ist vorab mit der Fotografin oder dem Fotografen zu klären, wie die Fotos übermittelt werden können. Als datenschutzkonforme Lösung kommt die Nutzung eines Portals in Betracht, in das die Fotos hochgeladen werden und dort von den betroffenen Personen mit Hilfe eines individuellen Passworts heruntergeladen werden können.
Im Übrigen muss die kirchliche oder diakonische Stelle die betroffenen Personen vor Betreten der Veranstaltung darüber informieren, dass Fotos von einer gewerblichen Fotografin oder einem gewerblichen Fotografen angefertigt werden. Dabei sollte die Fotografin oder der Fotograf konkret benannt werden und es sollte auch darauf hingewiesen werden, zu welchem Zweck die Fotos angefertigt und wie diese weiterverarbeitet werden.
Teilnehmende der Veranstaltung
In der Regel werden auf Veranstaltungen auch von den Teilnehmenden selbst Fotos angefertigt. Hier sind kirchliche Stellen häufig verunsichert, ob sie dann auch für die von den Teilnehmenden erstellten Fotos verantwortlich sind.
Eine Verantwortung der kirchlichen oder diakonischen Stellen ist hier nicht gegeben. Fertigen beispielsweise Eltern Fotos von ihren Kindern an, so erfolgt dies in der Regel zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. In diesen Fällen findet das EKD-Datenschutzgesetz gemäß § 2 Abs. 4 DSG-EKD keine Anwendung. Dies gilt in der Regel auch, wenn neben den eigenen Kindern auch noch weitere Personen auf den Fotos zu erkennen sind und die Fotos aber lediglich im Familien- und Bekanntenkreis gezeigt werden.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird es erst dann problematisch, wenn die Fotos im Internet, beispielsweise in sozialen Netzwerken, veröffentlicht werden sollen. Eine private Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 4 DSG-EKD liegt dann nicht mehr vor, sodass das Datenschutzrecht zu beachten ist. In diesen Fällen kommen zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Person, die die Fotos veröffentlicht hat, in Betracht.
Auch wenn die kirchliche oder diakonische Stelle nicht für die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos durch die Teilnehmenden verantwortlich ist, so ist es dennoch empfehlenswert, die Teilnehmenden darauf hinzuweisen, dass Fotos ohne eine Einwilligung der betroffenen Person nicht verbreitet werden dürfen. Alternativ kann die kirchliche oder diakonische Stelle auch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Anfertigung von Fotos generell bei einer Veranstaltung verbieten.
Fazit
Zusammenfassend ist bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos bei Veranstaltungen darauf zu achten, dass bei Fotos, auf denen Einzelpersonen oder kleinere Personengruppen abgebildet sind, in der Regel eine Einwilligung einzuholen ist. Bei der Beauftragung gewerblicher Fotografinnen oder Fotografen sollte die kirchliche oder diakonische Stelle die beauftragte Fotografin oder den beauftragten Fotografen auf die Einhaltung des Datenschutzes hinweisen und die Teilnehmenden umfassend informieren. Die Anfertigung von Fotos durch die Teilnehmenden selbst fällt dagegen nicht in den Verantwortungsbereich der kirchlichen oder diakonischen Stelle. Dennoch wird empfohlen, die Teilnehmenden darauf hinzuweisen, dass angefertigte Fotos nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen verbreitet werden dürfen.
Bildquellen
- Fotographieren mit Smartphone: Bild von Pexels auf Pixabay | CC0
