
Einem vielfach geäußerten Anliegen entspricht es, dass mit Inkrafttreten des evaluierten EKD-Datenschutzgesetzes beim Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung (AVV) keine Zusatzerklärung (bisher geregelt in § 30 Abs. 5 EKD-Datenschutzgesetz) mehr abgegeben werden muss. Diese Zusatzerklärung betraf Fälle, in denen der Auftragsverarbeiter nicht dem evangelischen Datenschutzrecht unterlag und ein AVV auf Grundlage von Art. 28 DSGVO geschlossen wurde.
Der überarbeitete und angepasste Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung ist in unserer Infothek abrufbar.
Bildquellen
- Symbolbild Vertragsunterzeichnung: bertholdbrodersen @ pixabay.com | CC0