
Ein wesentlicher Aspekt des evaluierten EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) sind die angepassten Informationspflichten in § 17 DSG-EKD. Darin heißt es nun in Absatz 1, dass die verantwortliche Stelle der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung in geeigneter und angemessener Weise Zugang zu den dort genannten Informationen eröffnet.
Zukünftig kann eine verantwortliche kirchliche oder diakonische Stelle ihren Informationspflichten in den meisten Fällen auf der eigenen Homepage nachkommen. Hierüber informiert die überarbeitete Handreichung ,Arbeitshilfe zur Umsetzung von Informationspflichten‘ in unserer Infothek.
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