Dashcam-Aufzeichnungen über einen längeren Zeitraum sind unzulässig, können aber als Beweismittel dienen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.05.2018 (Az VI ZR 233/17) entschieden, dass Aufnahmen von sogenannten Dashcams- Minikameras auf Armaturenbrettern- zwar unzulässig sind, aber dennoch unter bestimmten Umständen als Beweismittel in einem Prozess herangezogen werden können.

Die vorinstanzlichen Gerichte hatten die Aufnahmen in einem Verkehrsunfallprozess nicht als Beweismittel zugelassen, da sie gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen. Der BGH stellte nun klar, dass die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde. Vielmehr müsse eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall vorgenommen werden. Eine permante und anlasslose Aufzeichnung sei zwar datenschutzrechtlich unzulässig, zumal es technisch möglich sei auch kurz und anlassbezogen aufzuzeichnen, dennoch habe sich der Beklagte freiwillig im öffentlichen Raum bewegt und sich der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Das Gesetz habe den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen. Auch sei die häufige Beweisnot bei Verkehrsunfällen zu beachten.

Dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei durch die Vorschriften des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen würden.

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