Gegenwärtig rechtskonforme Datenschutzerklärungen gemäß § 13 Telemediengesetz (TMG) werden auch zukünftig rechtskonform bleiben.

Betreiber von Internetseiten sind als Dienstanbieter im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG verpflichtet, Nutzende der Internetseite zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren (§ 13 Abs. 1 TMG). Betreiber von Internetseiten kommen dieser Verpflichtung üblicherweise dadurch nach, indem sie eine Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite einbinden. Diese Pflicht ist daher keine Neuerung, die auf der Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder des DSG-EKD beruht.

Zur Zeit herrscht große Unsicherheit, ob sich durch die umfassende Novellierung des Datenschutzrechts Änderungsbedarf hinsichtlich aktuell verwendeter, rechtskonformer Datenschutzerklärungen ergeben wird. Teilweise wird sogar vor einer Abmahnwelle durch hierauf spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien gewarnt.

Nach Auffassung des BfD EKD wird sich durch die Novellierung des DSG-EKD kein Änderungsbedarf bei gegenwärtig rechtskonformen Datenschutzerklärungen ergeben. Das – unveränderte – TMG ist nach unserer Auffassung nach wie vor die maßgebliche Vorschrift, wenn es um den Inhalt von Datenschutzerklärungen auf Internetseiten geht. Kirchliche Stellen, die gegenwärtig über eine den Vorgaben des § 13 Abs-1 TMG entsprechende Datenschutzerklärung verfügen, können diese daher nach Inkrafttreten des novellierten DSG-EKD am 24.05.2018 weiterverwenden. Es bleibt kirchlichen Stellen natürlich unbenommen, die Datenschutzerklärung um die gemäß § 17 DSG-EKD n.F. (Informationspflichten) erforderlichen Angaben zu ergänzen. Sofern diese Angaben nicht in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden, sind sie an anderer Stelle in geeigneter Weise bereitzustellen.

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