Projekt Beschreibung
Häufig gestellte Fragen zum TDDDG
Seit dem 1.Dezember 2021 gibt es ein neues Telekommunikationsgesetz (TKG). Es enthält keine Datenschutzvorschriften mehr. Das damals ebenfalls novellierte Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. An seine Stelle tritt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), u.a. betreffend das Impressum (§ 5 DDG).
Gemäß § 25 Abs. 1 TDDDG dürfen Informationen nur dann in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert oder auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, zugegriffen werden, wenn der Endnutzer eingewilligt hat. Es bedarf also einer Einwilligung nach dem TDDDG auch dann schon, wenn lediglich anonyme technische Informationen gespeichert oder abgerufen werden. Der Einwilligung müssen klare und umfassende Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen und anonymen technischen Daten vorausgehen. Auch muss die Einwilligung den allgemeinen Anforderungen aus § 11 DSG-EKD genügen.
Der Anwendungsbereich des § 25 TDDDG ist weit gefasst. In der Praxis der kirchlichen Stellen ist er jedoch insbesondere dann relevant, wenn die kirchliche Stelle eine Website betreibt. So ist das Einwilligungserfordernis beispielsweise beim Einsatz von Cookies und bei der Einbindung von Drittdiensten zu berücksichtigen. Werden auf der Website Cookies gesetzt oder Drittdienste eingebunden, so ist grundsätzlich eine Einwilligung des Endnutzers einzuholen. Die Einwilligung muss den Anforderungen des § 11 DSG-EKD genügen. Die Einwilligungspflicht entfällt nur in den in § 25 Abs. 2 TDDDG geregelten Ausnahmefällen.
Sollen die auf der Grundlage einer Einwilligung gespeicherten Informationen in der Endeinrichtung eines Endnutzers oder die Informationen, auf die zugegriffen wurde, weiterverarbeitet werden, richtet sich die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung allein nach den Vorschriften des EKD-Datenschutzgesetzes. § 25 TDDDG findet dann keine Anwendung mehr.
Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG ist eine Einwilligung des Endnutzers nicht erforderlich, wenn die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf diese Informationen ist. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen Textnachrichten per E-Mail versendet werden.
Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG, der für die meisten kirchlichen Stellen relevant sein dürfte, ist eine Einwilligung des Endnutzers nicht erforderlich, wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf diese Informationen unbedingt erforderlich ist, um dem Endnutzer den ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen zu können. Als Ausnahmeregelung ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG eng auszulegen. Es wird nur wenige Fälle geben, in denen beispielsweise Cookies ohne eine Einwilligung des Endnutzers auf der Website eingesetzt werden können (z.B. technisch notwendige Cookies).
Alle kirchlichen und diakonischen Stellen sollten prüfen, ob auf den Websites, für welche sie verantwortlich sind, Cookies und/oder Dienste von Drittanbietern eingesetzt werden. Sollte dies der Fall sein, ist weiter zu klären, ob es sich um Cookies oder Dienste handelt, für welche eine wirksame Einwilligung erforderlich ist. Ausgenommen von der Einwilligung sind nur technisch notwendige Cookies, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Website oder bestimmter Dienste wie z.B. Bezahldienste oder das Einkaufen in einem Internetshop sicherzustellen. Die Websites müssen auch ohne Einwilligung in optionale Cookies nutzbar sein. Falls eine Einwilligung erforderlich ist, müssen die verantwortlichen Stellen sicherstellen, dass diese Einwilligung die Anforderungen nach § 11 DSG-EKD erfüllt. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Cookies und eingebundenen Dienste zu deaktivieren bzw. zu entfernen oder geeignete datenschutzkonforme Einwilligungslösungen einzusetzen.
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- hands-460865_1920: geralt by pixabay.com | CC0
