Das TMG wird zum DDG und das TTDSG wird in TDDDG umbenannt. Entsprechende Angaben im Impressum und in Datenschutzerklärungen von Webseiten müssen aktualisiert werden. Dies gilt auch für kirchliche und diakonische Einrichtungen, die eine Webseite betreiben.

Impressumspflicht im DDG

Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz passt den Rechtsrahmen in Deutschland an die Vorgaben des EU-Digital-Services-Act (DSA) an. Die bisher als „Telemediendienste“ bekannten Dienste werden nunmehr als „digitale Dienste“ bezeichnet. Das Telemediengesetz (TMG) ist außer Kraft getreten und im DDG aufgegangen.

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung im bisherigen § 5 TMG findet sich nun in § 5 DDG. Inhaltlich ändert sich nichts. Wer bisher ein Impressum vorhalten musste, ist dazu auch weiterhin nach dem DDG verpflichtet.

Wer allerdings auf seiner Website auf „Pflichtangaben nach § 5 TMG“ verweist, muss dies anpassen. Generell ist es nicht unbedingt erforderlich, die Norm explizit anzugeben – „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ würde auch ausreichen.

Wer bei der Überarbeitung seines Impressums feststellt, dass noch ein Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag RfStV genannt wird, sollte auch gleich diese Passage anpassen. Bereits seit November 2020 gilt hierfür der § 18 Medienstaatsvertrag (MStV).

Cookie-Regelung jetzt im TDDDG

Da Telemediendienste nunmehr digitale Dienste heißen, wurde das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) umbenannt. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Umbenennung des Gesetzes nicht verbunden.

Die Regelung aus § 25 TTDSG, wonach für das Setzen und Auslesen technisch nicht erforderlicher Cookies eine explizite Zustimmung der Nutzer erforderlich ist, findet sich also nun in § 25 TDDDG. Wer in seiner Datenschutzinformation oder im Rahmen eines Cookie-Management-Systems bisher auf § 25 TTDSG als maßgebliche Rechtsgrundlage verweist, sollte die Bezeichnung entsprechend anpassen.

Was Webseitenbetreiber jetzt tun sollten:

 Prüfen Sie Ihr Impressum, ob dort auf § 5 TMG verwiesen wird, und ändern Sie dies in §5 DDG ab oder wählen Sie eine Formulierung ohne Verweis auf die Rechtsgrundlage.
Überprüfen Sie Ihre Datenschutzinformationen und eine eventuell vorhandene Cookie-Richtlinie, ob darin das TTDSG zitiert wird. Diese Angabe sollte durch TDDDG ersetzt werden.
Bei der Gelegenheit sollte auch überprüft werden, ob es einer Angabe überhaupt bedarf und die Datenschutzerklärung insgesamt auf dem aktuellen Stand ist.

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