Cookies

Der Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat am 1. Oktober 2019 in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass eine Nutzung von Cookies auf Internetseiten immer der aktiven Einwilligung der Nutzer bedarf. Voreingestellte Anmeldefelder mit einem bereits gesetzten Häkchen, das durch den Nutzer entfernt werden kann, reichen nicht aus. Hierbei ist es laut EuGH irrelevant, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers einer Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Des Weiteren hat der EuGH entschieden, dass Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu den Informationen zählen, die der Diensteanbieter dem Nutzer einer Website zu geben hat.

Die Entscheidung des EuGH sollte zum Anlass genommen werden, die Ausgestaltungen Ihrer Internetseiten zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Die Entscheidung des EuGH finden Sie hier:

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