Mit der im Mai 2018 in Kraft getretenen Fassung des EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) wurde in § 31 DSG-EKD die Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten eingeführt. Hierzu sind sowohl verantwortliche Stellen als auch Auftragsverarbeiter verpflichtet. Die Verzeichnisse müssen auf Anforderung den Aufsichtsbehörden vorlegt werden, damit diese in die Lage versetzt werden, einen Überblick zu bekommen und gezielt einzelne Verarbeitungsvorgänge kontrollieren zu können.
Dieses Merkblatt und das anliegende Muster beziehen sich lediglich auf Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 31 Abs. 1 DSG-EKD für verantwortliche Stellen und nicht für Auftragsverarbeiter.
Das Merkblatt sowie das Muster „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ finden Sie hier.
Bildquellen
- collector-3930337_1920: Angelo_Giordane by pixabay.com | CC0