Die Liste benennt Beispiele von Verarbeitungstätigkeiten, bei denen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden muss und konkretisiert somit die in § 34 Abs. 3 DSG-EKD genannten abstrakten Anforderungen an eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
Sie orientiert sich an den bereits von anderen Aufsichtsbehörden veröffentlichten Listen zur Datenschutz-Folgenabschätzung und wurde an die Situation der kirchlichen verantwortlichen Stellen angepasst.
Die Handreichung „Liste von Verarbeitungsvorgängen für eine Datenschutz-Folgeabschätzung“ finden Sie hier.
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