Die Bundesländer haben mit dem am 7. November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag (MStV) die Rechte und Pflichten der Medienanbieter in Deutschland neu geregelt. Häufig sind auch kirchliche Stellen Medienanbieter, wenn sie auf ihrer Internetseite redaktionell-journalistische Angebote bereitstellen, so dass eine redaktionell verantwortliche Person zu nennen ist. Diese Pflicht gilt auch für Blogs, Newsseiten oder Social Media Accounts mit redaktionellen Inhalten.

Wer bisher die Information zu der redaktionell verantwortlichen Person im Impressum mit „Inhaltlich verantwortlich gemäß § 55 Abs. 2 RStV“ eingeleitet hat, muss diese Formulierung nunmehr dahingehend anpassen, dass es zukünftig „Inhaltlich verantwortlich gemäß § 18 Abs. 2 MStV“ lauten muss.

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