Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit gelten für die journalistisch-redaktionelle Arbeit in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bei privaten Rundfunkveranstaltern (Fernsehen und Hörfunk) die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur sehr eingeschränkt.
An ihre Stelle treten rundfunkspezifische Datenschutzvorschriften, mit denen die insoweit zuständigen Länder einen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit zu erreichen suchen.
Eine weiterführende Erläuterung zu den Rundfunkdatenschutzbeauftragten finden sie auf den Seiten der BfDI.
Eine Liste der Anschriften der Rundfunkdatenschutzbeauftragten finden Sie auf dieser Seite oder auf den Seiten der BfDI.