Schreiben

Das in § 51 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) geregelte Medienprivileg schränkt das Datenschutzrecht zugunsten der verantwortlichen Stellen, die personenbezogene Daten ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke verarbeiten, ein.

Das Medienprivileg gilt nicht für den Gemeindebrief. Die Voraussetzungen des Medienprivilegs, die die Rechtsprechung in der Vergangenheit in verschiedenen Entscheidungen entwickelt hat, sind bei der Erstellung und Verbreitung des Gemeindebriefes nicht gegeben.

Zum einen wird mit dem Gemeindebrief nicht der Zweck verfolgt, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Der Gemeindebrief dient lediglich der Information der Gemeindemitglieder und ist nicht für einen unbestimmten Personenkreis bzw. für die Öffentlichkeit bestimmt.

Zum anderen findet das Medienprivileg nur auf organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheiten Anwendung. Die Gemeindebriefredaktion erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist keine in sich geschlossene und gegenüber den sonstigen Stellen in der Gemeinde abgeschottete Einheit.

Die verantwortliche Stelle hat bei allen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung des Gemeindebriefes stehen, das EKD-Datenschutzgesetz umfassend zu beachten.

Die Bedeutung des Medienprivilegs und in welchen Fällen es zur Anwendung kommt, können Sie auf unserer Homepage im Beitrag „Häufig gestellte Fragen zum Medienprivileg“ in unserer Infothek nachlesen.

Bildquellen